Datum: 30. Mai 1908 Fundstelle: RGBl 1908, 263
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 28 G v. 26.11.2001 I 3138
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1Erster Abschnitt Vorschriften für sämtliche VersicherungszweigeErster Titel Allgemeine Vorschriften
VVG § 1
(1) Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintrittdes Versicherungsfalls dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachtenVermögensschaden nach Maßgabe des Vertrags zu ersetzen. Bei der Lebensversicherungund der Unfallversicherung sowie bei anderen Arten der Personenversicherung ist derVersicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den vereinbartenBetrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zubewirken.
(2) Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Prämie zu entrichten. Als Prämien imSinne dieses Gesetzes gelten auch die bei Versicherungsunternehmungen aufGegenseitigkeit zu entrichtenden Beiträge.
VVG § 2
(1) Die Versicherung kann in der Weise genommen werden, daß sie in einem vor derSchließung des Vertrags liegenden Zeitpunkt beginnt.
(2) Weiß in diesem Falle der Versicherer bei der Schließung des Vertrags, daß dieMöglichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls schon ausgeschlossen ist, so stehtihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Weiß der Versicherungsnehmer bei derSchließung des Vertrags, daß der Versicherungsfall schon eingetreten ist, so ist derVersicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei; dem Versicherer gebührt, soferner nicht bei der Schließung von dem Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis hatte,die Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntniserlangt.
(3) Wird der Vertrag durch einen Bevollmächtigten oder einen Vertreter ohneVertretungsmacht geschlossen, so kommt in den Fällen des Absatzes 2 nicht nur dieKenntnis des Vertreters, sondern auch die des Vertretenen in Betracht.
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